Satzung und Gebühren

Satzung des Akademischer Ruderverein zu Leipzig e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Akademischer Ruderverein zu Leipzig e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig und er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR.1314 eingetragen.
(3) Die Flagge ist blau-gelb gestreift mit einem schwarzen Löwen auf gelben Grund im oberen linken Viertel der Flagge.
(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Ruderverband, im Landesruderverband Sachsen, im Landessportbund Sachsen und im Stadtsportbund Leipzig.

§ 2 Zweck
(1) Der Akademische Ruderverein zu Leipzig e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Akademischen Rudervereins zu Leipzig ist die planmäßige, der Allgemeinheit dienende Pflege des Rudersports und begleitender Sportarten, die der
Gesunderhaltung dienen. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden und durch die Ausbildung im Rudersport, durch die Förderung und Ausübung des
Wanderruderns. Auch andere, den Rudersport flankierende Sportarten, werden angeboten.
(3) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) aktiven Mitgliedern
c) Studenten
d) Kindern und jugendlichen Mitgliedern
e) fördernden Mitgliedern

§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Bootshaus zu verkehren sowie die Mitgliederversammlung zu besuchen, dabei das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind Kinder, Jugendliche und aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr, jedoch erst nach einjähriger Mitgliedschaft. Die Wahl ist erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Bei Entscheidungen, die sie selbst betreffen, ruht ihr Stimmrecht.
(3) Die aktiven Mitglieder haben nach Maßgabe der Ruderordnung das Recht auf Benutzung der Boote und der sportlichen Einrichtungen des Vereins.
(4) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder den Rudersport besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens zehn
Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung in eine andere Form der Mitgliedschaft umzumelden. Für das zur Zeit der Ummeldung lautende Geschäftsjahr ist als Beitrag der höhere der beiden Mitgliedergruppen zu zahlen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag einzureichen. Bewirbt er sich als aktives oder jugendliches Mitglied, muss er versichern, dass er Freischwimmer ist. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen hiervon befreien.
(2) Bei noch nicht volljährigen Bewerbern haben die Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag mit zu unterschreiben.
(3) Der Vorstand kann dem Bewerber bis zur Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag den Zutritt zum Bootshaus und die Benutzung des Bootsgerätes nach Maßgabe der Ruderordnung gestatten.
(4) Wird kein begründeter Widerspruch gegen den Aufnahmeantrag erhoben, so beschließt der Vorstand über diesen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Liegt ein dringender Grund vor, so kann die Aufnahme eines Bewerbers ohne Einhaltung einer Frist durch den Vorstand erfolgen. Ist der Aufnahme unter Angaben von Gründen widersprochen oder lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann er innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch den Tod eines Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. Bei Versetzungen oder Wegzug kann dem Austrittsgesuch sofort stattgegebenen werden.
c) Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Sie kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen: - wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über 6 Monate rückständig und zweimal durch eingeschriebenen Brief erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist, - wenn begründete Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten (z.B. unehrenhaftes oder strafbares Verhalten außerhalb des Vereins). Bei der Streichung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied, dessen Streichung der Vorstand beschlossen hat, kann gegen diesen Beschluss die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen, welche mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über diesen
Beschluss endgültig entscheidet.
d) Durch Ausschluss aus dem Verein wegen Schädigung des Vereinszwecks oder des Ansehens des Vereins und des Rudersports. Er darf nur erfolgen, nachdem
dem Betroffenen, der mit eingeschriebenen Brief zu laden ist, dem Vorstand und den evtl. beteiligten Personen ausreichend Gehör gewährt ist. Dem Betroffenen ist ein mit Gründen versehener Beschluss zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses die
Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist beim Vorsitzenden einzureichen und schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist auf dem vereinsüblichen Weg § 10.2) unter Hinweis auf die Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
e) Die Wiederaufnahme Ausgeschlossener ist unstatthaft.
(2) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein und aus dem Vereinsvermögen auf, auch das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge an den Verein bleiben bestehen.

§ 7 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung des Vereins zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(2) Volljährige Mitglieder, ausgenommen Fördermitglieder, sind verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden eschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Er ist ab dem ersten des Monats in dem der Beitritt um Verein erfolgt zu entrichten. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht die Verpflichtung der Beitragsleistung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Der
Verein kann nach § 3 Nr. 26a EStG eine sogenannte Ehrenamtspauschale zahlen.
(8) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Vorsitzenden
b) Stv. Öffentlichkeitsarbeit
c) Stv. Sport
d) Schatzmeister
e) Stv. Allgemeine Verwaltung
f) Stv. Vorstand Bau
(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem der unter Ziffer 1 b) bis f) genannten Stellvertreter vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass zwei der unter 1 b) bis f) genannten Stellvertreter den Verein gerichtlich und außergerichtlich nur dann vertreten können, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Wichtige Fragen müssen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet über die Vorlage an die Mitgliederversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Einzelmitglieder des Vorstandes können Rechtsgeschäfte bis zum Wert von 1.000,00 Euro abschließen. Rechtsgeschäfte über 1.000,00 Euro sowie die Einleitung eines Rechtsstreites hat die Vorstandsschaft zu beschließen.
(4) Vernachlässigt ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgabe, so kann der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit dieses Vorstandsmitglied seines Amtes entheben und ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden in den Mitgliederversammlungen durch geheime Wahl einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei einstimmigem Einverständnis der Versammlung kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
(6) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, einberufen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig mit der Mehrheit seiner erschienenen Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ausnahme § 5 dieser Satzung.
(9) Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die gesamten finanziellen Vorgänge des Vereins zu überprüfen und sie sind verpflichtet, neben der Berichterstattung ihrer Kassenprüfung zur Mitgliederversammlung in unregelmäßigen Abständen die finanzielle Abwicklung im Verein zu überprüfen. Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge sind
unverzüglich der Vorstandschaft zu unterbreiten.
(10) Zu allen Aufträgen, Neuanschaffungen oder sonstigen Rechtsgeschäften sowie zur Klageerhebung vor dem ordentlichen Gericht im Namen des Vereins durch den Vorsitzenden bedarf dieser der Genehmigung des Gesamtvorstandes, es sei denn, dass ein dringender Fall vorliegt, der keinen Aufschub duldet. Erfolgen für den Verein verpflichtende Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins ohne Beschluss des Gesamtvorstandes, so haftet stets der Bestellende dem Verein gegenüber. Der Verkauf von Eigentum, die Aufnahme von Anleihen über 10.000 Euro und die Belastung von Vereinseigentum kann nur durch 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung für den Beschluss ist, dass die betreffenden Anträge in der Tagesordnung enthalten sind.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, welche nicht zu den Befugnissen des Vorstandes gehören.
(2) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Information muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden werden. Einladung erfolgt durch Aushang im Bootshaus am Elsterwehr 1 in 04109 Leipzig und Benachrichtigung der Mitglieder in Textform.
(3) Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:
a) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (alle 2 Jahre)
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschluss über einen Haushaltsvorschlag
(4) Außerordentliche Versammlungen beruft der Vorstand ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach
Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und von dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Sie ist aufzubewahren.

§ 11 Ruderordnung, Hausordnung, Trainingsordnung, Haftung für Schäden
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes oder von diesem beauftragten Personen Folge zu leisten.

(2) Die Ruderordnung, die Hausordnung und die Trainingsordnung sind für die Mitglieder ebenso bindend wie die Satzung.
(3) Mitglieder, die mutwillig oder fahrlässig Vereinsmaterial beschädigen, können vom Verein zum Schadenersatz herangezogen werden.

§ 12 Ehrung
Außerordentliche Verdienste können durch Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden durch die Mitgliederversammlung gewürdigt werden.

§ 13 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der wesentliche Inhalt des Antrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden.
(3) Antragsberechtigt sind nur der Vorstand oder mindestens zehn Mitglieder.
(4) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Stimmenmehrheit sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist diese Zahl an Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
(2) Die Liquidation des Vereins obliegt drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen ist der Stadt Leipzig mit der Auflage zu übertragen, es zur Förderung des Rudersports oder eines anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes ausschließlich und unmittelbar zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein durch Entziehung der Rechtsfähigkeit oder anderer obrigkeitlicher Anordnungen aufgelöst werden soll oder die gemeinnützigen Zwecke wegfallen.

§ 15 Tag der Errichtung der Satzung
Die Satzung des Akademischen Rudervereins zu Leipzig e.V. wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. April 1992,
die Änderungen am 30. April 1994, am 26. April 2003, am 13. September 2004, am 2l. März 2005, am 25. März 2013, am 16. September 2013 am 23. März 2015, am 20.09.2021 sowie zuletzt am 18.03.2024 beschossen.
Vorsitzender Stv. Vorsitzender

Messeprojekt
NOKERA Plannings GmbH
U.S. ELEKTRIK
Förderung durch Stadt Leipzig, Amt für Sport
Förderung durch SAB Sachsen